Beschäftigungsverbot
Welche Informationen benötigt meine Dienststelle in Bezug auf meine Schwangerschaft (Mitteilungspflicht)?
Bitte teilen Sie Ihrer Dienststelle Ihre Schwangerschaft und den Tag Ihrer Entbindung mit. Die Dienststelle wird Sie über die Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz informieren. Sie kann eine Schwangerschaftsbescheinigung verlangen. Die Kosten für diese Bescheinigung übernimmt Ihre Dienststelle.
Was verbirgt sich hinter dem Begriff "Mutterschutzfristen" (Beschäftigungsverbote)?
Ein Beschäftigungsverbot bewirkt, dass Sie tatsächlich nicht beschäftigt werden dürfen. Vor der Entbindung beträgt das Beschäftigungsverbot sechs Wochen.
Ausnahmen: Sie können bis zur Entbindung weiterarbeiten, wenn Sie dies ausdrücklich gegenüber Ihrer Dienststelle erklären. Diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen.
Während des Beschäftigungsverbots nach der Geburt Ihres Kindes dürfen Sie nicht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot nach der Geburt beträgt in der Regel acht Wochen.
Für weitere Fragen steht Ihre Dienststelle gerne zur Verfügung.
Erhalte ich Bezüge während der Schutzfristen?
Sie erhalten auch während den Mutterschutzfristen (§ 5a MuSchVO) Ihre Bezüge.
Was bekomme ich, wenn die Schutzfrist in die Elternzeit fällt?
Beamtinnen erhalten für
- die letzten sechs Wochen vor der Entbindung (durch vorzeitige Entbindung nicht in Anspruch genommene Tage verlängern die Schutzfrist nach der Geburt)
- den Entbindungstag und
- die ersten acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten die ersten zwölf Wochen)
einen Zuschuss nach § 5a MuSchuVO von 12,78 € je Kalendertag, wenn dieser Zeitraum in eine Elternzeit) fällt. Der Anspruch hierauf entfällt, wenn eine Beamtin in der Elternzeit teilzeitbeschäftigt ist.
Der Zuschuss ist auf insgesamt 204,52 € begrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge einer Beamtin (ohne Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Dienstaufwandsentschädigung) die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung übersteigen (Kj 2007 = 3.975,-- € mtl. / Kj 2008 = 4.012,50 € mtl. / Kj 2009 = 4.050,-- € mtl.).
Hierfür maßgebend sind die Bezüge vor Beginn der Elternzeit.
Der Zuschuss ist nach § 3 Nr. 1d des Einkommensteuergesetzes (EStG) einkommensteuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt gem. § 32 b EStG
Hinweis:
Der Zuschuss ist teilweise auf das Elterngeld anzurechnen (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit). Bezüglich des Elterngeldes wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Stelle (für Beamte mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz sind dies die Jugendämter).
Gibt es Besonderheiten zu beachten?
Haben Sie vor Beginn Ihrer Schwangerschaft Erschwerniszulagen für
- den Dienst zu ungünstigen Zeiten an Sonn- und Feiertagen / Nachtdienst
- Wechselschichtdienst
- Schichtdienst
erhalten und können diese Dienste nun wegen Ihrer Schwangerschaft bzw. der Beschäftigungsverbote nicht mehr leisten, dann wird Ihnen auch während dieser Zeit ein sogenannter Durchschnittsbetrag gezahlt. Die Höhe dieses Betrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn Ihrer Schwangerschaft.
Ihre Dienststelle teilt uns dies direkt mit.