Kaiser-Wilhelm-Denkmal auf dem Deutschen Eck in Koblenz

Kaiser-Wilhelm-Denkmal auf dem Deutschen Eck in Koblenz - © Dominik Ketz / Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH

Kaiser-Wilhelm-Denkmal auf dem Deutschen Eck in Koblenz - © Dominik Ketz / Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH

Fachliche Themen

FAQ Altersdiskriminierung

Ich habe Widerspruch eingelegt – erhalte aber keine Entschädigungszahlung. Woran liegt das?

Die Höhe der Entschädigungszahlung ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • Der Widerspruch muss rechtzeitig, d.h. bis zum 31.07.2013 beim Landesamt für Finanzen oder Ihrer Dienststelle eingegangen sein. Der Zeitpunkt ist auch für die Berechnung des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes maßgebend.
  • Sie müssen sich innerhalb des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes in einem altersgestuften System befinden (Besoldungsordnung A oder C oder Besoldungsgruppe R1 oder R2).
  • Innerhalb des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes müssen Sie einen Anspruch auf Besoldung gehabt haben. Sind Sie z.B. für einen gesamten Monat ohne Bezüge beurlaubt gewesen, steht Ihnen für diesen Monat eine Entschädigungszahlung nicht zu.
  • Für Monate, in denen Ihnen das Grundgehalt aus der höchsten Dienstaltersstufe gezahlt wurde, steht Ihnen eine Entschädigungszahlung nicht zu.
  • Für Zeiträume nach dem 30.06.2013 steht Ihnen eine Entschädigungszahlung nicht zu.
Ich habe bislang keinen Widerspruch eingelegt. Kann ich den Widerspruch noch nachholen?

Der Widerspruch kann nicht nachgeholt werden.

Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger, die nach dem 31.07.2013 Widerspruch beim Landesamt für Finanzen oder bei der Dienststelle einlegen, erhalten keine Entschädigungszahlung. Maßgebend ist das Eingangsdatum bei der Dienststelle bzw. beim Landesamt für Finanzen.

Weshalb endet der Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraum mit Ablauf des Monats Juni 2013?

Die altersdiskriminierende Besoldung ist in Rheinland-Pfalz am 01. Juli 2013 durch ein diskriminierungsfreies System abgelöst worden. Die betragsmäßige Überleitung der am 30. Juni 2013 vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Der Europäische Gerichtshof hat die Überleitung des vorhandenen Personals in ein neues System auf Basis eines stichtagsbezogenen Grundgehaltsbetrages für Recht erkannt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12 Specht, Rn. 86). Entschädigungsansprüche bestehen im Geltungsbereich des rheinland-pfälzischen Besoldungsgesetzes deshalb längstens bis einschließlich Juni 2013, fristgerechte Geltendmachung sowie Bezügezahlung durch das Land Rheinland-Pfalz vorausgesetzt.

Ich habe mehrere Widersprüche zu dieser Thematik eingelegt. Welcher Widerspruch wird für die Berechnung des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes zugrunde gelegt?

Für die Berechnung des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes legen wir – zu Ihren Gunsten – den Widerspruch zugrunde, der am frühesten eingegangen ist.
Maßgebend ist das Eingangsdatum bei der Dienststelle bzw. beim Landesamt für Finanzen.

Wovon ist der Beginn des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes abhängig?

Für den Beginn des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes ist die Kenntnis der diskriminierenden Handlung maßgebend. Die diskriminierende Handlung ist die Bezügezahlung. Da die Besoldung monatlich im Voraus zusteht, werden die Bezüge regelmäßig jeweils im Vormonat auf dem Konto gutgeschrieben. Sie haben dann zwei Monate Zeit dagegen Widerspruch einzulegen.

Der Beginnzeitpunkt des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes ist damit von dem Zeitpunkt an dem Sie Widerspruch eingelegt haben abhängig:

Hier erhalten Sie einen Überblick über die einzelnen Anspruchs- bzw. Entschädigungszeiträume:

Bezüge für MonatWiderspruchseinlegungAnspruchs- bzw. Entschädigungszeitraum
vonbisBeginnEnde
Sep 1109.09.201131.10.201101.09.201130.06.2013
Okt 1101.11.201130.11.201101.10.201130.06.2013
Nov 1101.12.201102.01.201201.11.201130.06.2013
Dez 1103.01.201230.01.201201.12.201130.06.2013
Jan 1231.01.201229.02.201201.01.201230.06.2013
Feb 1201.03.201202.04.201201.02.201230.06.2013
Mrz 1203.04.201230.04.201201.03.201230.06.2013
Apr 1201.05.201230.05.201201.04.201230.06.2013
Mai 1231.05.201202.07.201201.05.201230.06.2013
Jun 1203.07.201231.07.201201.06.201230.06.2013
Jul 1201.08.201229.08.201201.07.201230.06.2013
Aug 1230.08.201201.10.201201.08.201230.06.2013
Sep 1202.10.201231.10.201201.09.201230.06.2013
Okt 1201.11.201228.11.201201.10.201230.06.2013
Nov 1229.11.201231.12.201201.11.201230.06.2013
Dez 1201.01.201330.01.201301.12.201230.06.2013
Jan 1331.01.201328.02.201301.01.201330.06.2013
Feb 1301.03.201302.04.201301.02.201330.06.2013
Mrz 1303.04.201329.04.201301.03.201330.06.2013
Apr 1330.04.201328.05.201301.04.201330.06.2013
Mai 1329.05.201301.07.201301.05.201330.06.2013
Jun 1302.07.201331.07.201301.06.201330.06.2013
 01.08.2013 Eine Entschädigungszahlung steht nicht zu

Beispiel:
Der Widerspruch wurde am 05.06.2012 eingelegt.
Wie die nachstehende Fristberechnung zeigt, beginnt in diesem Fall der Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraum am 01.05.2012 (Bezüge ab dem Monat Mai 2012). Für alle nachfolgenden Monate ist die erneute Einlegung eines Widerspruches nicht erforderlich.

Bezüge Mai 2012:30.04.2012 – regelmäßige Zahlung
-> § 8 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz
Beginn der Frist:01.05.2012
-> § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch
Dauer der Frist:2 Monate
-> § 15 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Ende der Frist:02.07.2012
-> § 188 Abs. 2 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch
Hinweis: Wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, endet die Zweimonatsfrist nicht am Samstag, Sonntag oder Feiertag, sondern erst am folgenden Werktag
(§ 193 Bürgerliches Gesetzbuch)

Der Monat April 2012 kann nicht mehr in den Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraum miteinbezogen werden. Für den Monat April 2012 endet die Frist am 30.05.2012. Der Widerspruch wurde am 05.06.2012 eingelegt.

Legt die Bezügeempfängerin bzw. der Bezügeempfänger erst nach dem 02.07.2012 Widerspruch ein, kann der Monat Mai 2012 nicht mehr in den Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraum miteinbezogen werden.

Wurde der Widerspruch rechtzeitig eingelegt, werden auch die Folgemonate in den Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraum miteinbezogen (maximal bis zum 30.06.2013).

Nach oben