Fachliche Themen
FAQ Altersdiskriminierung
- Ich habe Widerspruch eingelegt – erhalte aber keine Entschädigungszahlung. Woran liegt das?
Die Höhe der Entschädigungszahlung ist von folgenden Faktoren abhängig:
- Der Widerspruch muss rechtzeitig, d.h. bis zum 31.07.2013 beim Landesamt für Finanzen oder Ihrer Dienststelle eingegangen sein. Der Zeitpunkt ist auch für die Berechnung des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes maßgebend.
- Sie müssen sich innerhalb des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes in einem altersgestuften System befinden (Besoldungsordnung A oder C oder Besoldungsgruppe R1 oder R2).
- Innerhalb des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes müssen Sie einen Anspruch auf Besoldung gehabt haben. Sind Sie z.B. für einen gesamten Monat ohne Bezüge beurlaubt gewesen, steht Ihnen für diesen Monat eine Entschädigungszahlung nicht zu.
- Für Monate, in denen Ihnen das Grundgehalt aus der höchsten Dienstaltersstufe gezahlt wurde, steht Ihnen eine Entschädigungszahlung nicht zu.
- Für Zeiträume nach dem 30.06.2013 steht Ihnen eine Entschädigungszahlung nicht zu.
- Ich habe bislang keinen Widerspruch eingelegt. Kann ich den Widerspruch noch nachholen?
Der Widerspruch kann nicht nachgeholt werden.
Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger, die nach dem 31.07.2013 Widerspruch beim Landesamt für Finanzen oder bei der Dienststelle einlegen, erhalten keine Entschädigungszahlung. Maßgebend ist das Eingangsdatum bei der Dienststelle bzw. beim Landesamt für Finanzen.
- Weshalb endet der Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraum mit Ablauf des Monats Juni 2013?
Die altersdiskriminierende Besoldung ist in Rheinland-Pfalz am 01. Juli 2013 durch ein diskriminierungsfreies System abgelöst worden. Die betragsmäßige Überleitung der am 30. Juni 2013 vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Der Europäische Gerichtshof hat die Überleitung des vorhandenen Personals in ein neues System auf Basis eines stichtagsbezogenen Grundgehaltsbetrages für Recht erkannt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12 Specht, Rn. 86). Entschädigungsansprüche bestehen im Geltungsbereich des rheinland-pfälzischen Besoldungsgesetzes deshalb längstens bis einschließlich Juni 2013, fristgerechte Geltendmachung sowie Bezügezahlung durch das Land Rheinland-Pfalz vorausgesetzt.
- Ich habe mehrere Widersprüche zu dieser Thematik eingelegt. Welcher Widerspruch wird für die Berechnung des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes zugrunde gelegt?
Für die Berechnung des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes legen wir – zu Ihren Gunsten – den Widerspruch zugrunde, der am frühesten eingegangen ist.
Maßgebend ist das Eingangsdatum bei der Dienststelle bzw. beim Landesamt für Finanzen. - Wovon ist der Beginn des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes abhängig?
Für den Beginn des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes ist die Kenntnis der diskriminierenden Handlung maßgebend. Die diskriminierende Handlung ist die Bezügezahlung. Da die Besoldung monatlich im Voraus zusteht, werden die Bezüge regelmäßig jeweils im Vormonat auf dem Konto gutgeschrieben. Sie haben dann zwei Monate Zeit dagegen Widerspruch einzulegen.
Der Beginnzeitpunkt des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes ist damit von dem Zeitpunkt an dem Sie Widerspruch eingelegt haben abhängig:
Hier erhalten Sie einen Überblick über die einzelnen Anspruchs- bzw. Entschädigungszeiträume:
Bezüge für Monat Widerspruchseinlegung Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraum von bis Beginn Ende Sep 11 09.09.2011 31.10.2011 01.09.2011 30.06.2013 Okt 11 01.11.2011 30.11.2011 01.10.2011 30.06.2013 Nov 11 01.12.2011 02.01.2012 01.11.2011 30.06.2013 Dez 11 03.01.2012 30.01.2012 01.12.2011 30.06.2013 Jan 12 31.01.2012 29.02.2012 01.01.2012 30.06.2013 Feb 12 01.03.2012 02.04.2012 01.02.2012 30.06.2013 Mrz 12 03.04.2012 30.04.2012 01.03.2012 30.06.2013 Apr 12 01.05.2012 30.05.2012 01.04.2012 30.06.2013 Mai 12 31.05.2012 02.07.2012 01.05.2012 30.06.2013 Jun 12 03.07.2012 31.07.2012 01.06.2012 30.06.2013 Jul 12 01.08.2012 29.08.2012 01.07.2012 30.06.2013 Aug 12 30.08.2012 01.10.2012 01.08.2012 30.06.2013 Sep 12 02.10.2012 31.10.2012 01.09.2012 30.06.2013 Okt 12 01.11.2012 28.11.2012 01.10.2012 30.06.2013 Nov 12 29.11.2012 31.12.2012 01.11.2012 30.06.2013 Dez 12 01.01.2013 30.01.2013 01.12.2012 30.06.2013 Jan 13 31.01.2013 28.02.2013 01.01.2013 30.06.2013 Feb 13 01.03.2013 02.04.2013 01.02.2013 30.06.2013 Mrz 13 03.04.2013 29.04.2013 01.03.2013 30.06.2013 Apr 13 30.04.2013 28.05.2013 01.04.2013 30.06.2013 Mai 13 29.05.2013 01.07.2013 01.05.2013 30.06.2013 Jun 13 02.07.2013 31.07.2013 01.06.2013 30.06.2013 01.08.2013 Eine Entschädigungszahlung steht nicht zu Beispiel:
Der Widerspruch wurde am 05.06.2012 eingelegt.
Wie die nachstehende Fristberechnung zeigt, beginnt in diesem Fall der Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraum am 01.05.2012 (Bezüge ab dem Monat Mai 2012). Für alle nachfolgenden Monate ist die erneute Einlegung eines Widerspruches nicht erforderlich.Bezüge Mai 2012: 30.04.2012 – regelmäßige Zahlung
-> § 8 Abs. 1 LandesbesoldungsgesetzBeginn der Frist: 01.05.2012
-> § 187 Abs. 1 Bürgerliches GesetzbuchDauer der Frist: 2 Monate
-> § 15 Abs. 4 Allgemeines GleichbehandlungsgesetzEnde der Frist: 02.07.2012
-> § 188 Abs. 2 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch
Hinweis: Wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, endet die Zweimonatsfrist nicht am Samstag, Sonntag oder Feiertag, sondern erst am folgenden Werktag
(§ 193 Bürgerliches Gesetzbuch)Der Monat April 2012 kann nicht mehr in den Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraum miteinbezogen werden. Für den Monat April 2012 endet die Frist am 30.05.2012. Der Widerspruch wurde am 05.06.2012 eingelegt.
Legt die Bezügeempfängerin bzw. der Bezügeempfänger erst nach dem 02.07.2012 Widerspruch ein, kann der Monat Mai 2012 nicht mehr in den Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraum miteinbezogen werden.
Wurde der Widerspruch rechtzeitig eingelegt, werden auch die Folgemonate in den Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraum miteinbezogen (maximal bis zum 30.06.2013).