Kaiser-Wilhelm-Denkmal auf dem Deutschen Eck in Koblenz

Kaiser-Wilhelm-Denkmal auf dem Deutschen Eck in Koblenz - © Dominik Ketz / Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH

Kaiser-Wilhelm-Denkmal auf dem Deutschen Eck in Koblenz - © Dominik Ketz / Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH

Bemessung des Grundgehaltes nach Erfahrungszeiten

Wird mein Grundgehalt nach dem 30.06.2013 weiterhin nach Stufen bemessen?

Ja.

Bei den Besoldungsordnungen A, C und den Besoldungsgruppen R1 und R2 basiert die Bemessung des Grundgehalts weiterhin auf Stufen.

Findet das sogenannte Besoldungsdienstalter (BDA) nach dem 30.06.2013 noch Anwendung?

Nein.

Das Aufsteigen von einer Grundgehaltsstufe in eine höhere hängt ab dem 01.07.2013 nicht mehr vom Lebensalter, sondern von der Dauer der dienstlichen Erfahrung ab.

Ändert sich zum 01.07.2013 meine Grundgehaltsstufe?

Nein.

Die vorhandenen rheinland-pfälzischen Bediensteten werden zum 01.07.2013 in die Grundgehaltsstufe übergeleitet, die dem Grundgehalt der bisherigen Dienstaltersstufe entspricht. Das bedeutet, dass im Ergebnis alle Bediensteten grundsätzlich in der gleichen Grundgehaltsstufe verbleiben. Zeiten, die in der bisherigen Grundgehaltsstufe bis zum 30.06.2013 verbracht worden sind, werden angerechnet.

Wer setzt die Erfahrungszeiten fest?

Zuständig für die Festsetzung der Erfahrungszeiten ist die jeweilige Personalverwaltung.

Ändert sich nach dem 30.06.2013 die Anzahl der Grundgehaltsstufen?

Nein.Die Anzahl der Grundgehaltsstufen bleibt unverändert

Ändert sich nach dem 30.06.2013 die Dauer der Stufenlaufzeiten?

Nein.

Die Dauer der Stufenlaufzeiten bleiben unverändert.

Was sind Erfahrungszeiten?

Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge.

Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge sind keine Erfahrungszeiten und verzögern dadurch grundsätzlich den Stufenaufstieg. Es gibt jedoch Zeiten, welche ganz oder nur in einem bestimmten Umfang wie Erfahrungszeiten behandelt werden (z.B. Beurlaubungen wegen Kindererziehung, Pflege oder mit dienstlichem Interesse).

Bitte beachten:
Ob Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden können entscheidet die jeweilige Personalverwaltung.

Ändert sich bei einer Beförderung meine Grundgehaltsstufe?

Nein.

Die in der letzten Grundgehaltsstufe der alten Besoldungsgruppe verbrachte Erfahrungszeit wird übertragen.

Hat mein Bescheid über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters noch Gültigkeit?

Ja.

Ihr Bescheid über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters hat für Zeiten bis zum 30.06.2013 weiterhin Gültigkeit.

Familienzuschlag

Was ändert sich zum 01.07.2013 beim Familienzuschlag

Zum 01.07.2013 ergeben sich folgende Änderungen:

Änderung der Bezeichnungen

Bezeichnung bis 30.06.2013Bezeichnung ab 01.07.2013
Familienzuschlag der Stufe 1personenstandsabhängiger Familienzuschlag
Familienzuschlag der Stufe 2 ff.kinderbezogener Familienzuschlag

Änderung bei den Konkurrenzregelungen

Betroffen sind nur Fälle, in welchen beide Anspruchskonkurrenten zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung erreichen.

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Weitere Änderungen ergeben sich nicht.

Ändert sich die Höhe des Familienzuschlages zum 01.07.2013?

Nein.

Die Höhe des Familienzuschlages ändert sich zum 01.07.2013 nicht. Besonderheiten gibt es in Fällen mit Anspruchskonkurrenz. Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Mein Ehe-/bzw. Lebenspartner ist auch im öffentlichen Dienst und erhält einen Familienzuschlag aufgrund der bestehenden Ehe/bzw. Lebenspartnerschaft. Ergeben sich hierdurch zum 01.07.2013 Änderungen?

Maßgeblich ist die Gesamtsumme des Beschäftigungsumfangs (bestehend aus Ihrem Beschäftigungsumfang zuzüglich des Beschäftigungsumfangs Ihres Ehegatten / Lebenspartners). Nur wenn die Gesamtsumme des Beschäftigungsumfangs weniger als 100 % beträgt, ergeben sich zum 01.07.2013 Änderungen.

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Haben die Änderungen beim Familienzuschlag Auswirkungen auf eine gegebenenfalls noch bestehende Ausgleichszulage zum Familienzuschlag?

Sofern sich der Familienzuschlag bei einer bestehenden Anspruchskonkurrenz ab dem 01.07.2013 (wegen Änderung der Rechtslage) erhöht, wird die Ausgleichszulage zum Familienzuschlag entsprechend verringert.

Können sich durch die neue Rechtslage zum 01.07.2013 Verringerungen beim Familienzuschlag ergeben?

Nein.

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