Festung Ehrenbreitstein und Blick auf das Deutsche Eck

Festung Ehrenbreitstein und Blick auf das Deutsche Eck - © Ulrich Pfeuffer / GDKE Rheinland-Pfalz

Festung Ehrenbreitstein und Blick auf das Deutsche Eck - © Ulrich Pfeuffer / GDKE Rheinland-Pfalz

Aktuelle Nachrichten

Auskünfte über die Höhe der Versorgung

Das LfF erhält häufig Anfragen von Beamtinnen und Beamten über die Höhe der Versorgung, die bei Eintritt / Versetzung in den Ruhestand zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht werden kann. 

Wir kommen derartigen Auskunftsbegehren im Rahmen der Vorgaben in § 9 Abs. 5 LBeamtVG kostenlos nach.

Eine konkrete Berechnung kann u.a. erstellt werden, wenn

  • das 55. Lebensjahr vollendet ist
    oder
  • Anlass zu der Annahme besteht, dass eventuell in nächster Zeit die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt oder eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt
    oder
  • eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in nächster Zeit möglich ist (nur bei Auflösung oder Umbildung von Behörden).

Daneben steht Ihnen auf der Homepage des LfF ein kostenfreies Versorgungsauskunftsprogramm zur Verfügung.

Eine "Beamtenberatungsstelle für Pensionen“ oder auch eine "Informationsauskunft für Altersbezüge e.K." fordert derzeit Beamtinnen und Beamte per E-Mail auf, Auskünfte zu ihren Dienstzeiten zu geben. Sie erstellt daraufhin Berechnungen über die erworbene Versorgungsanwartschaft und fügt dem Schreiben eine Rechnung bei mit der Aufforderung, diese zu bezahlen.

Diese Organisation ist weder eine Behörde noch staatlich autorisiert, verbindliche Auskünfte zu erteilen. Beamtinnen und Beamte sind nicht verpflichtet, mit solchen privatrechtlichen Firmen zusammen zu arbeiten und sich derartige Auskünfte von dort geben zu lassen. Die Kostenerhebung für solche Auskünfte beruht nicht auf einer landesrechtlichen Vorschrift.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, sensibel mit Ihren Daten umzugehen und sich durch solche Aufforderungen nicht verunsichern zu lassen. Ihre persönlichen Informationen sollen und dürfen zu keinem Zeitpunkt an Versicherungsunternehmen weitergegeben werden, wenn Sie es nicht ausdrücklich wünschen.

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