Festung Ehrenbreitstein und Blick auf das Deutsche Eck

Festung Ehrenbreitstein und Blick auf das Deutsche Eck - © Ulrich Pfeuffer / GDKE Rheinland-Pfalz

Festung Ehrenbreitstein und Blick auf das Deutsche Eck - © Ulrich Pfeuffer / GDKE Rheinland-Pfalz

Aktuelle Nachrichten

Übergang von Lohnsteuerkarten auf elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren

Für das Jahr 2011 wird es keine neue Lohnsteuerkarte mehr geben.

Bis Januar 2012 soll die bisherige Lohnsteuerkarte und das damit verbundene Verfahren vollständig durch ein neues, papierloses Verfahren mit elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) ersetzt werden.

Zukünftig wird auch die ZBV - wie andere Arbeitgeber - anhand der Steueridentifikationsnummer und des Geburtsdatums die für den Lohnsteuerabzug benötigten Daten auf der sog. ELStAM-Datenbank, die beim Bundeszentralamt für Steuern verwaltet wird, abrufen können. ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale.

Für das Übergangsjahr 2011 ist Folgendes zu beachten:

  • Wird ein im Kalenderjahr 2010 bestehendes Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr 2011 fortgesetzt, sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale von 2010 weiterhin anzuwenden. Das gilt auch für einen auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Jahres-Freibetrag oder den Faktor (bei Ehegatten mit Steuerklassenkombination 4:4).
  • Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin auf zu bewahren. Für sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist mit Wirkung ab dem 1.1.2011 (z.B. Steuerklassenwechsel) das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zuständig. Für Änderungen betreffend das Jahr 2010 bleibt die Gemeinde zuständig.
  • Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2010 ändern zu lassen, wenn die bescheinigte Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge  von den tatsächlichen Verhältnissen am 1.1.2011 abweicht.
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnis in 2011 (z.B. Arbeitgeberwechsel), wird die Lohnsteuerkarte 2010 vom bisherigen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausgehändigt, zwecks Vorlage beim neuen Arbeitgeber.
  • Arbeitnehmer, für die im Jahr 2010 keine Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, die aber im Kalenderjahr 2011 ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale für ein Arbeitsverhältnis benötigen (z.B. bei erstmaliger Berufsausübung, Wiedereinstieg nach Sonderurlaub), müssen sich beim Wohnsitzfinanzamt eine Ersatzbescheinigung ausstellen lassen. Diese Bescheinigung tritt an die Stelle der Lohnsteuerkarte. Dies gilt auch beim Verlust der Lohnsteuerkarte 2010.
  • Auszubildende die im Jahr 2011 erstmals in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, brauchen keine Steuerkarte oder Ersatzbescheinigung vorlegen. In diesen  Fällen darf der Arbeitgeber die Steuerklasse 1 unterstellen. Für die Berücksichtigung einer anderen Steuerklasse (eventuell bei verheiraten Auszubildenden denkbar) ist jedoch eine Ersatzbescheinigung des Finanzamts notwendig.
  • Beschränkt steuerpflichtige Beschäftigte sind von den Übergangsregelungen nicht berührt. Eine aktuelle Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes über die zu berücksichtigenden Steuermerkmale muss auch für 2011 vorgelegt werden.

Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu diesem Thema finden Sie hier.

Außerdem steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen ein Faltblatt zur Einsicht und zum Abruf bereit.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.elster.de

Anmerkung zum Text:
Arbeitnehmer bezieht sich im gesamten Text auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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