Festung Ehrenbreitstein und Blick auf das Deutsche Eck

Festung Ehrenbreitstein und Blick auf das Deutsche Eck - © Ulrich Pfeuffer / GDKE Rheinland-Pfalz

Festung Ehrenbreitstein und Blick auf das Deutsche Eck - © Ulrich Pfeuffer / GDKE Rheinland-Pfalz

Aktuelle Nachrichten

Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt; Wartezeit von drei Jahren verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 20.03.2007 (Az.: 2 BvL 11/04) entschieden, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1999 (BGBl. I S. 322) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG)unvereinbar und nichtig ist. Nach dieser Vorschrift berechnen sich die Versorgungsbezüge des Beamten, der aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand tritt und der die Bezüge aus diesem Amt nicht mindestens drei (vorher: zwei) Jahre erhalten hat, nur nach Maßgabe der Bezüge des vorher bekleideten Amtes.
Der vom Gesetzgeber gem. Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt lässt eine Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG auf mehr als zwei Jahre nicht zu.
Die auf der für nichtig erklärten Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG beruhenden, im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Entscheidung (13.04.2007) bereits bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheide bleiben von der Entscheidung unberührt (vgl. Beschluss des BVerfG, a.a.O., Seite 30, RdNr. 67).
 

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