Sachverhalt 1:
- Lehrerin als Beamtin auf Lebenszeit beim Land Rheinland-Pfalz
- ab 01.08.2021: Vollzeitbeschäftigung
Lösung 1:
Die Lehrerin steht am 29.11.2021 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz. Aufgrund der Vollzeitbeschäftigung steht ihr eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 € zu.
Sachverhalt 2:
- Steuerinspektor als Beamter auf Probe beim Land Rheinland-Pfalz
- ab 01.05.2021: Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 28 von 40 Wochenstunden (70 %)
Lösung 2:
Der Steuerinspektor steht am 29.11.2021 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz. Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung steht ihm eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 910 € (= 1.300 € x 70 %) zu.
Sachverhalt 3:
- Studienrätin als Beamtin auf Lebenszeit beim Land Rheinland-Pfalz
- ab 01.08.2020: Teilzeitbeschäftigung mit 12 von 24 Wochenstunden (50 %)
- ab 15.11.2021: Beurlaubung ohne Bezüge aufgrund des Beginns der Elternzeit
Lösung 3:
Die Studienrätin steht am 29.11.2021 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz. Allerdings war sie am 29.11.2021 ohne Bezüge beurlaubt. Da jedoch der Beginn der Beurlaubung im Kalenderjahr 2021 liegt, steht ihr die Corona-Sonderzahlung grundsätzlich zu. Zur Ermittlung der Höhe der ihr zustehenden Corona-Sonderzahlung sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung – also am 14.11.2021 – maßgebend. Aufgrund der am 14.11.2021 vorliegenden Teilzeitbeschäftigung steht ihr eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 650 € (= 1.300 € x 50 %) zu.
Sachverhalt 4:
- Justizvollzugssekretärin als Beamtin auf Lebenszeit beim Land Rheinland-Pfalz
- ab 01.04.2019: Teilzeitbeschäftigung mit 20 von 40 Wochenstunden (50 %)
- ab 01.12.2020: Beurlaubung ohne Bezüge aufgrund des Beginns der Elternzeit
Lösung 4:
Die Justizvollzugssekretärin steht am 29.11.2021 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz. Allerdings war sie am 29.11.2021 ohne Bezüge beurlaubt. Der Beginn der Beurlaubung erfolgte im Kalenderjahr 2020. An keinem Tag im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 29.11.2021 bestand daher ein Anspruch auf Auszahlung ihrer Bezüge. Die Justizvollzugssekretärin hat daher keinen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung.