Fachliche Themen
Inflationsausgleich Besoldung / Versorgung
Den Beamtinnen und Beamten, den Richterinnen und Richtern, den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sowie den Empfängerinnen und Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) wird einmalig zum Stichtag 09.12.2023 und laufend für die Zeit von Januar 2024 bis Oktober 2024 jeweils ein Inflationsausgleich gewährt.
Die Auszahlung des Inflationsausgleichs erfolgt unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung. Ebenso erfolgt die Zahlung im Hinblick auf mögliche Konkurrenz- und Anrechnungsvorschriften unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
- Anspruchsberechtigter Personenkreis
Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise wird folgendem Personenkreis eine einmalige Sonderzahlung anknüpfend an den Stichtag 09.12.2023 sowie laufende Sonderzahlungen für die Zeit von Januar bis Oktober 2024 (sog. Inflationsausgleich) gewährt:
- Beamtinnen und Beamte
- Richterinnen und Richter
- Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren
- Empfängerinnen und Empfängern von Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag nach den
- §§ 11 bis 26 des LBeamtVG
- Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 27 bis 40 des LBeamtVG
Voraussetzung für den Besoldungsbereich (vorgenannte Fallgruppen 1, 2 und 3) ist,
dass Sie für die Einmalzahlung:
- am 09.12.2023 unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes oder der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare fallen,
- sich am 09.12.2023 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis befunden haben und
- in der Zeit vom 01.08.2023 bis 09.12.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge hatten.
dass Sie für die Monatszahlungen von Januar 2024 bis Oktober 2024:
- an mindestens einem Tag in dem jeweiligen Kalendermonat unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes oder der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare fallen,
- sich an mindestens einem Tag in dem jeweiligen Kalendermonat in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis befunden haben und
- an mindestens einem Tag in dem jeweiligen Kalendermonat Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge hatten.
Voraussetzung für den Versorgungsbereich (vorgenannte Fallgruppen 5 und 6) ist,
dass Sie für die Einmalzahlung:
- am 09.12.2023 laufende Versorgungsbezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBeamtVG beziehen und
- am 09.12.2023 unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Rheinland-Pfalz fallen.
dass Sie für die Monatszahlungen von Januar 2024 bis Oktober 2024:
- im jeweiligen Monat laufende Versorgungsbezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBeamtVG beziehen,
- im jeweiligen Monat unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Rheinland-Pfalz fallen und
- im jeweiligen Monat die Versorgungsbezüge nicht wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften in voller Höhe ruhen.
Anrechnungs- und Konkurrenzvorschriften
Für den Besoldungsbereich:
Die Sonderzahlungen werden jeder oder jedem Berechtigten nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 14 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend.
Stehen vergleichbare Leistungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bei dem gleichen Dienstherrn zu, werden diese auf die Sonderzahlungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis vollständig angerechnet. Die Sonderzahlungen bleiben bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.
Aufgrund der (ggfs. auch rückwirkenden) Prüfung der Anrechnungs- und Konkurrenzvorschriften kann es zu Überzahlungen und Rückforderungen kommen. Die Auszahlung erfolgt diesbezüglich unter Vorbehalt.
Für den Versorgungsbereich:
Die Sonderzahlungen werden den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern jeweils nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit entsprechenden Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst bei dem gleichen Dienstherrn werden die Sonderzahlungen mit der Maßgabe gewährt, dass
- der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis auf den Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger angerechnet wird,
- beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlungen nach dem Ruhegehalt bemessen und neben dem Ruhegehalt gewährt werden sowie
- im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht.
Die Sonderzahlungen gelten nicht als Teil des Ruhegehalts und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.
Aufgrund der (ggfs. auch rückwirkenden) Prüfung der Anrechnungs- und Konkurrenzvorschriften kann es zu Überzahlungen und Rückforderungen kommen. Die Auszahlung erfolgt diesbezüglich unter Vorbehalt.
Häufig gestellte Fragen