Heilbehandlungen
Heilbehandlungen (z.B. Bäder, Massagen, Krankengymnastik usw.) müssen vor Beginn der Behandlung nach Art und Umfang vom Arzt schriftlich verordnet sein. Ausnahmen sind nicht zulässig.
Die Heilbehandlung muss von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseur, Masseur und medizinischen Bademeister, Physiotherapeuten oder Podologen durchgeführt werden.
Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach Maßgabe der in Anlage 3 zu § 22 BVO "Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen" angegebenen Höchstbeträgen.
Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen, die bis zum 30.09.2018 durchgeführt wurden.
Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen, die in der Zeit vom 01.10.2018 - 31.12.2018 durchgeführt wurden bzw. werden.
EAP / Erweiterte ambulante Physiotherapie
Erläuterungen zur Erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) erhalten Sie im Info/Merkblatt „Erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP)“. Klicken Sie bitte hier. (Vordruck-Nr.: LFF18_BEIH004)