Kaiser-Wilhelm-Denkmal auf dem Deutschen Eck in Koblenz

Kaiser-Wilhelm-Denkmal auf dem Deutschen Eck in Koblenz - © Dominik Ketz / Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH

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Fachliche Themen

Bezügeanpassung 01.01.2014 bzw. 01.07.2014

Aufgrund des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung werden die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Rheinland-Pfalz im Jahr 2014 erhöht.

Nähere Informationen hierzu und zu weiteren mit dem Gesetz verbundenen Änderungen bitte ich der nachstehenden Info zu entnehmen.

Häufig gestellte Fragen

Was ändert sich ab dem 01.01.2014 hinsichtlich der Höhe meiner Bezüge?

Die Bezüge der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger werden grundsätzlich ab dem 01.01.2014 linear um 1,0% erhöht.

Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt dies entsprechend.

Gilt die Erhöhung der Bezüge für alle Besoldungsgruppen?

Grundsätzlich sind im Rahmen der prozentualen Erhöhung alle Besoldungsgruppen angesprochen.

Ausnahme:
Bei den nachstehenden Besoldungsgruppen werden die Bezüge erst ab dem 01.07.2014 linear um 1,0 v.H. angepasst:

  • sämtliche Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B,
  • Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R,
  • Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C,
  • Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W

Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt dies entsprechend.

Ich bin Anwärter. Welche Änderungen gibt es bei meiner Besoldung?

Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich ab dem 01.01.2014 linear um 1,0%.

Meine Bezüge haben sich zeitgleich durch die lineare Anpassung sowie auf Grund einer Beförderung erhöht. Wie stellt sich die Abschmelzung meiner Ausgleichszulage zum Familienzuschlag dar?

Zunächst ist zu ermitteln, in welcher Höhe der Erhöhungsbetrag auf die lineare Anpassung, danach in welcher Höhe er auf die sonstige Erhöhung zurückzuführen ist.

Soweit der Erhöhungsbetrag auf der linearen Anpassung beruht, ist er zur Hälfte, soweit er auf die sonstige Erhöhung beruht, ist er in voller Höhe zum Abschmelzen der Ausgleichszulage heranzuziehen.

Welche Auswirkung hat die lineare Anpassung auf eine ggf. noch vorhandene Ausgleichszulage zum Familienzuschlag?

Auf Grund der Neustrukturierung des Familienzuschlags ab dem 01.01.2012 wurde ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage geregelt.

Die Ausgleichszulage vermindert sich bis zum vollständigen Abschmelzen

  • bei jeder linearen Anpassung jeweils um die Hälfte des Erhöhungsbetrags,
    die lineare Anpassung zum 01.01.2014 bzw. zum 01.07.2014 führt somit zum Abbau einer noch bestehenden Ausgleichszulage
  • bei sonstigen Erhöhungen, mit Ausnahme einer Änderung der Stufe des Familienzuschlags, in Höhe des vollen Erhöhungsbetrages.

Die lineare Erhöhung des personenstands- und kinderbezogenen Familienzuschlages (Stufe 1 und Stufe 2 ff) zum 01.01.2014 bzw. 01.07.2014 ist ebenfalls beim Abschmelzungsprozess zu berücksichtigen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sinngemäß.

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