Festung Ehrenbreitstein und Blick auf das Deutsche Eck

Festung Ehrenbreitstein und Blick auf das Deutsche Eck - © Ulrich Pfeuffer / GDKE Rheinland-Pfalz

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Aktuelle Nachrichten

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Mit Rundschreiben vom 26.09.2022 hat das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz in Anlehnung an die politische Zielrichtung des Bundesgesetzgebers sein Einverständnis erklärt, dass ab dem 01.01.2022 ein pauschaler Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung (in Anlehnung an § 1a Abs. 1a und § 19 BetrAVG) gezahlt werden kann. Ausgenommen sind Beschäftigte, bei denen sich keine Sozialversicherungsersparnis ergibt, z.B. mangels Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

Diese Regelung gilt nur für Beschäftigte im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), die eine Entgeltumwandlung mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben oder noch werden.

Dies sind Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-EntgeltU-B/L, des TV-Entgeltumwandlung-Ärzte oder des TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L fallen. Hierzu gehören auch Auszubildende nach dem TVA-L BBiG und dem TVA-L Pflege.

Für Personen im Geltungsbereich des TVA-L Gesundheit, des TV Prakt-L und des TVdSL finden die vorgenannten Entgeltumwandlungstarifverträge keine Anwendung. Die Umwandlung tariflicher Entgeltbestandteile ist für sie daher ausgeschlossen und folglich auch ein Arbeitgeberzuschuss hierzu.

Höhe des Zuschusses

Bemessungsgrundlage des Arbeitgeberzuschusses ist das umgewandelte Entgelt, höchstens jedoch 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Jahr 2022 beträgt die Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeberzuschusses damit monatlich höchstens (7.050 Euro x 4 v. H.) = 282 Euro.

Die Höhe des Zuschusses ist gekoppelt an die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung:

  • Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung
    = Arbeitgeberzuschuss 15 v. H. des Umwandlungsbetrages
  • Entgelt zwischen der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung
    = Arbeitgeberzuschuss 10,5 v. H. des Umwandlungsbetrages
  • Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
    = kein Arbeitgeberzuschuss

Die technische Umsetzung ist derzeit seitens des Landesamtes für Finanzen in Vorbereitung.
Im Anschluss wird eine Nachzahlung des Arbeitgeberzuschusses für den Zeitraum ab 01.01.2022 erfolgen.

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