Festung Ehrenbreitstein und Blick auf das Deutsche Eck

Festung Ehrenbreitstein und Blick auf das Deutsche Eck - © Ulrich Pfeuffer / GDKE Rheinland-Pfalz

Festung Ehrenbreitstein und Blick auf das Deutsche Eck - © Ulrich Pfeuffer / GDKE Rheinland-Pfalz

Aktuelle Nachrichten

Information zur Verfahrensweise bei Widersprüchen gegen eine Besoldung nach Dienstaltersstufen und Anträgen auf Besoldung aus der letzten Dienstaltersstufe

Bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle Koblenz (ZBV) sind in den letzten Wochen zahlreiche Anträge und Widersprüche von Beamtinnen und Beamten eingegangen, mit denen – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes zum bisherigen Lebensaltersstufensystem des BAT vor dem Hintergrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) – die Zahlung des Grundgehaltes aus der Endstufe der jeweils maßgebenden Besoldungsgruppe beansprucht wird.

 

Dazu gestattet sich die ZBV den Hinweis, dass zur Frage, ob die Rechtsprechung zum BAT auch auf Beamtinnen und Beamte übertragbar ist und auch die Besoldung nach Dienstaltersstufen eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung im Sinne des AGG darstellt, es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.

Mit der Thematik haben sich bisher lediglich sechs Verwaltungsgerichte aus anderen Bundesländern befasst. Das Verwaltungsgericht Halle vertritt insofern die Auffassung, dass die Staffelung des Grundgehaltes nach Dienstaltersstufen eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt. Die Verwaltungsgerichte Weimar, Berlin, Chemnitz, Schleswig und Lüneburg sehen hingegen in der Festsetzung des Grundgehaltes nach Dienstalterstufen keinen Verstoß gegen das AGG oder halten dieses Gesetz bereits für nicht anwendbar. Desweiteren sind zweitinstanzliche Verfahren bei den Oberverwaltungsgerichten Berlin-Brandenburg und Sachsen anhängig. 

 

In Rheinland-Pfalz werden wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung – in Absprache mit den beteiligten Gewerkschaften – in vier Fällen daher eigene Widerspruchs- und Klageverfahren durchgeführt.

 

In allen übrigen Fällen wird die Entscheidung über den Antrag beziehungsweise den Widerspruch zurückgestellt werden, bis eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist.

 

Sämtliche Antragstellerinnen und Antragsteller beziehungsweise Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer werden zeitnah eine entsprechende schriftliche Bestätigung zur Verfahrensweise erhalten.

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