Festung Ehrenbreitstein und Blick auf das Deutsche Eck

Festung Ehrenbreitstein und Blick auf das Deutsche Eck - © Ulrich Pfeuffer / GDKE Rheinland-Pfalz

Festung Ehrenbreitstein und Blick auf das Deutsche Eck - © Ulrich Pfeuffer / GDKE Rheinland-Pfalz

Aktuelle Nachrichten

Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und der Gleitzone zum 01.01.2013:

Die Neuregelung hat eine Anpassung der Grenzbeträge an die allgemeine Lohnentwicklung vorgenommen und den Grenzbetrag für Geringfügigkeit von 400,- € auf 450,- € und für die Gleitzone von 800,- € auf bis zu 850,- € angehoben. Für Neueinstellungen ab 01.01.2013 gilt nunmehr grundsätzlich die Rentenversicherungspflicht.

Durch die Neuregelung sind folgende Änderungen eingetreten:

  1. bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen
    • wurde die Geringfügigkeitsgrenze von 400,- € auf 450,- € angehoben,
    • besteht bei Neueinstellungen grundsätzlich Rentenversicherungspflicht,
    • trägt den gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag von 18,9 % der Arbeitgeber zu 15 % pauschal (wie bisher) und der Arbeitnehmer die restlichen 3,9 %,
    • kann ein Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht vom Beschäftigten erklärt werden,
    • wurde die Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 155,- € auf 175,- € erhöht,
    • gibt es Übergangs- und Bestandsschutzregelungen für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 01.01.2013 abgeschlossen wurden und unverändert fortbestehen.
  2. bei Beschäftigungen in der Gleitzone
    • ändert sich diese von 400,01 € bis 800,00 € auf 450,01 € bis 850,00 €,
    • wird der Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag nach einer neuen Formel nicht vom tatsächlichen, sondern von einem fiktiven geringeren Entgelt berechnet,
    • kann der Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone auch weiterhin erklärt werden,
    • gibt es Übergangsregelungen für Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2013 in der bisherigen Gleitzone von 400,01 € bis 450,00 € beschäftigt waren bzw. über der bisherigen Gleitzone von 800,01 €  bis 850,00 € lagen.

Nähere Erläuterungen zu den Übergangs- und Bestandsschutzregelungen finden Sie auf unseren Merkblättern:

ZBV14_VERG006
ZBV14_VERG007

 

Eine Beratungs- und Informationspflicht des Arbeitgebers besteht wegen der individuellen Gegebenheiten eines jeden Beschäftigten nicht. Die Entscheidung muss daher der Beschäftigte selbst nach seinen Belangen treffen.


Weitere Informationen bzw. Auskünfte erhalten Sie hier:

www.minijob-zentrale.de

www.deutsche-rentenversicherung.de

Merkblatt Befreiung RV-Pflicht

Merkblatt Verzicht RV-Freiheit

Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht

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